Grundstücke und Gebäude, die innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist liegen, jedoch gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei veräußert werden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 konkretisiert das Bundesfinanzministerium den Ausnahmetatbestand bei privaten Veräußerungsgeschäften.
Regelfall für die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne
Die Veräußerung einer Immobilie erfolgt steuerfrei, sofern sich das Grundstück oder das Gebäude länger als 10 Jahre im Privateigentum des Verkäufers befindet (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Es handelt sich dabei um die sogenannte Spekulationsfrist, die mit dem Datum des Kaufvertrages beginnt. Wird die Frist unterschritten, unterliegt der Verkaufsgewinn der Besteuerung.
Ausnahmeregelung: Eigene Wohnzwecke
Wird die Immobilie hingegen zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bestehen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zwei Ausnahmetatbestände:
Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 wurde die zweite Ausnahmevorschrift durch das Bundesfinanzministerium nochmals konkretisiert. Dabei ist es ausreichend, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr dauerhaft und im zweiten Jahr vor dem Verkauf mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Wird das Wirtschaftsgut im Veräußerungsjahr nach der Eigennutzung vermietet, ist dieser Umstand nicht schädlich. Jedoch führen vorübergehende Fremdvermietungen sowie Leerstand im Vorjahr der Veräußerung zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns.
Fazit
Mit den Befreiungsmöglichkeiten des § 23 EStG schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, Immobilien, die für private Wohnzwecke bestimmt sind, vor Erfüllung der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei zu veräußern.
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