Das Finanzgericht Münster entschied am 3. Mai 2022 über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides. Im Rahmen einer Ausgliederung zur Neugründung wurden sämtliche Aktiva und Passiva eines Einzelunternehmens gemäß §§ 152, 158 ff., 123 ff. UmwG auf eine neu gegründete GmbH übertragen. Das zuständige Finanzamt hat auf die übertragenen Immobilien Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Steuerpflichtige legte dagegen mit Erfolg Einspruch ein.
Ausgangslage
Die Übertragung eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers auf eine Kapitalgesellschaft stellt zunächst einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Fraglich war bisher jedoch, ob die Konzernklausel § 6a GrEStG auf diesen Sachverhalt Anwendung findet. Gemäß dieser wird unter bestimmten Voraussetzungen keine Grunderwerbsteuer erhoben. Die Voraussetzung des § 6a GrEStG ist die Beteiligung des Einzelunternehmers an der GmbH von fünf Jahren vor und nach der Umwandlung. Da die GmbH bei einer Umwandlung zur Neugründung erst gegründet wird, ist die vorherige fünfjährige Beteiligung nicht gegeben, sodass § 6a GrEStG keine Anwendung finden kann.
Entscheidung des FG Münster
Das Gericht gab der Antragstellerin recht. Die fünfjährige Haltefrist gelte nicht, wenn sie aus umwandlungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden kann. Nach Aussage des Finanzgerichts Münster hätte der Gesetzesgeber die Umwandlungsfälle explizit im Gesetzestext ausschließen müssen. Die Abwesenheit einer solchen Sonderreglung im Gesetzestext bedeute somit, dass dieser spezielle Fall ebenfalls im Anwendungsbereich des § 6a GrEStG zu verorten ist.
Fazit
Bei einer Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft kann der § 6a GrEStG angewendet werden.
Allerdings wurde eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit sind zukünftige, andere Entwicklungen möglich.
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