Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. August 2019 entschieden, dass ohnehin geschuldeter Arbeitslohn derjenige Lohn ist, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erbringt. Zusätzlicher Lohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Das Urteil eröffnet somit neue Möglichkeiten zur Nettolohnoptimierung.
Die geänderte Rechtsprechung hat zur Folge, dass Leistungen des Arbeitgebers, die laut Gesetzeswortlaut „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, für den Arbeitnehmer lohn- und sozialversicherungsfreie Leistungen werden können. Folgende Leistungen des Arbeitgebers können somit zur Optimierung des Nettolohns als Gehaltsumwandlung behandelt werden:
Das Finanzgericht entschied in seinem Urteil, dass gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG der Arbeitgeber abweichend von Abs. 1 die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben kann, soweit der den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zur Internetnutzung zahlt.
Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können geleistete Zuschüsse für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent abgerechnet werden.
Änderung der Behandlung von Gutscheinen (44,00 – Euro-Grenze) ab 2020 beschlossen
Als Sachbezug gilt:
Mit dem beschlossenen Jahressteuergesetz wird die Sachbezugsleistung dahingehend konkretisiert, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Gutscheine und Geldkarten sind jedoch als flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44,00 – Euro – Freigrenze bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerade in der heutigen digitalen Zeit sehr verbreitet. Daher wird zusätzlich im § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG die Regelung aufgenommen, dass zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten die nicht als Zahlungsdienst gelten, als Sachbezug gelten, damit die 44,00-Euro-Grenze anwendbar bleibt. Dies sind z. B. aufladbare Geschenkkarten, mit denen im Einzelhandel eingekauft werden kann.
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